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WIRTSCHAFT  |  KAPVERDEN, Ausgabe 1
Wirtschaftliche Fördermaßnahmen auf den Inseln

Zehn Jahre völlige Steuerfreiheit für Freihandelsbetriebe

Kapverden - Für die Wirtschaft der Kap­verdischen Inseln war das Jahr 2000 ein Schlüsseljahr für das Abstreifen der Vergangenheit und dem absoluten Neubeginn als offenes Land für ausländische Investitionen und für die Entwicklung des Tourismus. Die Direktinvestitionen und Kapitaltransfers waren im letzten Jahr so hoch wie in den letzten zehn Jahren zusammen, verlautet aus Regierungskreisen. Investitionen in den Tourismus und die Infrastruktur liegen dabei ganz vorne.

Weniger bekannt bei den Investoren sind die Möglichkeiten für die Errichtung eines Freihandelsbetriebes. Hier sieht die Regierung noch einen großen Spielraum zur weiteren Stützung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Den Antrag auf Anerkennung als Frei­handels­betrieb kann ein Betrieb stellen, der für die Produktion und Kommerzi­ali­sierung von Gütern und Dienstleistungen errichtet wurde, die ausschließlich für den Export oder den Verkauf an andere auf den Inseln installierte Freihandelsbe­triebe bestimmt sind.
Ein Antrag soll in der Regel innerhalb von 30 Tagen genehmigt sein und es gibt auch nach Ablauf dieser Frist die sogenannte stillschweigende Bewilligung. Ein Freihan­delsbetrieb ist in den ersten zehn Jahren völlig von jeglichen Abgaben und anderen Auflagen für Einnahmen befreit. Ausgenommen aus der Abgabepflicht sind auch die Dividenden und Gewinne, die den Aktionären oder Gesellschaftern des Freihan­delsbetriebes im Verlauf der ersten zehn Jahre ausgezahlt werden. Auch nach den ersten zehn Jahren liegt der Höchststeuersatz nur bei 15 Prozent.

Artikel 11 (Zoll-Fördermaßnahmen)

1. Befreit ist ein Freihandelsbetrieb auch von jeglichen indirekten Abgaben, auch von Zollgebühren oder generellen Zollabgaben, von Verbrauchssteuern oder anderen aktuellen und zukünftigen Zollauflagen, die bei der Einfuhr folgender Waren ansonsten erhoben werden:

a) Baumaterialien, einschließlich Metallkonstruk­tionen, für die Installation, Erweiterung oder Modernisierung ihrer Einrichtungen;

b) Maschinen, Apparaturen, Instrumente und Werk­zeuge sowie die entsprechenden Ersatz- und Zubehörteile und gesonderte Teile für die Gebäude und Ausrüstungen, die für ihre Einrichtungen bestimmt sind.

c) Lasten- und Trans­portmaterial für Güter, die ausschließlich für den Gebrauch des Unternehmens bestimmt sind und die für die Entfaltung seiner Aktivitäten notwendig sind.

d) Treib- und Schmierstoffe - mit Ausnahme von Benzin - die ausschließlich für die Produktion von Elek­troenergie und entsalztem Wasser für den Eigenverbrauch benötigt werden.

2. Rohstoffe und Hilfsstoffe sowie fertige Produkte und Halbfabrikate, die ausschließlich für die Produktion genutzt werden, werden unter einem aufschiebenden Zollregime zugelassen.

3. Der Export de hergestellten Produkte oder der Reexport seitens der Freihandelsbetriebe sind frei von Zollgebühren und anderen Zollabgaben.

Artikel 12 (Freiheit des Imports und Exports)

1. Der Import von Gütern, Produkten und Rohstoffen durch Freihandelsbetriebe benötigen weder eine Importlizenz noch werden sie Kontingentierungsmaßnahmen unterworfen.

2. Das im vorhergehenden Absatz Festgelegte gilt mit den notwendigen Anpassungen auch für den Export der Freihandelsbetriebe.

Artikel 13 (Konten in Fremdwährungen)

1. Der Freihandelsbetrieb kann Titelträger von Konten in Fremdwährungen in vom Gesetz autorisierten Finanzsituationen sein und alle für sein Funktionieren notwendigen Operationen darüber verwirklichen.

2. Die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Konten können ausschließlich mit Fremdwährungen gespeist werden, die direkt aus dem Ausland oder aus anderen Fremdwährungskonten im Inland stammen.

3. Der Freihandelsbetrieb kann keine lokalen Ausgaben in Fremdwährungen tätigen, mit Ausnahme der Abwicklung von Zahlungen für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen durch andere Freihandelsbetriebe.

Für die Gründung und die Registrierung von Freihan­delsbetrieben ist ein Betrag von 40.000 Kapverdischen Escudos fällig, es gibt aber auch hier die Befreiung von der Deklarierung der Realisierung des Gesellschaftskapitals.
Unter bestimmten Bedingungen kann ein Freihan­dels­betrieb auf den Kapverden in Ausnahmefällen Güter und Dienstleistungen auch auf dem Inlandsmarkt verkaufen. Notwendig dafür ist eine Autorisierung durch den zuständigen Minister und das Gesamtvolumen der Verkäufe darf 15 Prozent der Ge­samtproduktion des jeweiligen Vorjahres nicht übersteigen. Außerdem unterliegen die Produkte im Rahmen dieser 15 Prozent-Spanne der geltenden Gesetzgebung und der normalen Einfuhrzollbesteuerung und anderen indirekten fiskalischen Abgaben.
Generell wichtig ist auch, dass Frei­handelsbetriebe ausländische Arbeitnehmer anstellen können. Die ausländischen Arbeitnehmer können ihr Einkommen auch frei ins Ausland transferieren und haben auch bestimmte Zollvorteile oder -erleichter­ungen.
Die Regierung Kapver­den hat sich angesichts der gebotenen Vorteile für die Frei­handelsbetriebe aber auch ein Netz von Kontrollen einfallen lassen, damit die Funktion solcher Betriebe nicht missbraucht wird. So überwachen die Zollorgane unter anderem den Ort der Lagerung von Gütern, Ausrüstungen oder Rohstoffen, die zollbefreit oder nach dem Prinzip der aufschiebenden Verzollung eingeführt werden.

Immerhin setzen die Zollorgane einen Freihan­dels­betrieb mindestens 48 Stunden im Voraus über einen Entschluss zur Durchführung einer Kontrolle in Kennt­nis.

Verstöße gegen die Bestimmungen, denen ein Freihan­delsbetrieb unterliegt, werden zunächst mit einer Geldbusse geahndet, in bedeutenderen Fällen mit der Suspendierung der Vorteile für die Zeit bis zu drei Jahren.
Die dritte Sanktionsmöglich­keit ist die Aberkennung des Staates als Freihandelsbe­trieb. Auch bereits bestehende Betriebe können den Status eines Freihandelsbe­triebes erlangen, verlieren dann jedoch automatisch Vorteile, die sie möglicherweise auf der Basis der normalen Inves­titionsgesetzgebung erhalten haben.


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